AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand: 01.10.2021)
I. Allgemeines
1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der HoMa Hoffmann Marketing GmbH (nachfolgend HoMa genannt) und dem Kunden unabhängig ob es sich um Verbraucher (§13 BGB) oder Unternehmer (§14 BGB) handelt. Sie gelten ferner für alle Vertragsbeziehungen gleichgültig, ob es sich um Neukunden oder bestehende Geschäftsbeziehungen handelt.
Sie gelten insbesondere: beim Kauf von Software-Lizenzen, für Installationen und Einrichtung der Software beim Kunden, bei Schulungen der Anwender, für Erstellung von Individualprogrammierungen, bei Support und Beratung.
2. Soweit im Rahmen des Vertrages zwischen Kunde und HoMa Standard-Software eines Drittherstellers Verwendung findet, gelten insoweit ausschließlich die Vertragsbedingungen zwischen Hersteller und HoMa bzw. Hersteller und Kunde.
a. Der Hersteller der Standard-Software leistet Gewähr, dass das Programm im Umfang der zum Zeitpunkt der Auslieferung an den Kunden gültigen Programmbeschreibung grundsätzlich brauchbar ist und die dort zugesicherten Eigenschaften aufweist. Eine unerhebliche Minderung der Brauchbarkeit bleibt dabei außer Betracht.
b. Der Kunde erhält eine vollwertige Demo-Version, die er in einer Probefrist von zwei Monaten ausführlich testen kann. Nach Ablauf der Probefrist erfolgt die vertraglich vereinbarte Anpassung der Standard-Software durch HoMa auf die kundenspezifischen Anforderungen.
3. Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Fachausdrücke benutzt werden, bedeutet:
Angebot = Grundlage des Vertragsabschlusses * Applikation = Programm für einen in sich geschlossener Funktions- und Anwendungsbereich, z. B. Finanzbuchhaltung, Produktion. Synonym für „Modul“ * Datensicherung = Schaffung eines Abbilds der aktuell gespeicherten Daten für eine Wiederherstellung dieses Zustands durch Vornahme einer Datenrücksicherung * Hersteller = Urheber einer Software * Implementierung = Anpassung einer Software auf die kundenindividuellen Anfor-derungen innerhalb des Software-Standards (z. B. Definition des Eingabe- und Verarbeitungsverhaltens der Software, Einspielen der kundenspezifischen Daten, wie Kunden-/Lieferantendaten, Artikel, Sachkonten etc.) * Individualsoftware = speziell für individuelle Anforderungen erstellter Programmcode * Lieferant = veräußernder Part eines Softwaregeschäftes; dies kann auch der Hersteller selbst sein * Lizenz = nicht ausschließliches Nutzungsrecht für eine Software * Mangel = Nichterfüllung einer Programmfunktion oder eines Programmverhaltens * Personalisierte Lizenz = auf den Kunden bezogene, namentlich ausgestellte, nicht übertragbare Lizenz * Software = Gesamtheit ausführbarer Programme und der zugehörigen Daten * Wartung = Pflege = Erweiterung des Programms um neue Funktionen, Anpassung an geänderte gesetzliche oder technische Anforderungen und Behebung von Fehlern in den existenten Programmfunktionen.
II. Vertragsabschluss
1. HoMa erstellt dem Kunden gegenüber ein spezifiziertes Angebot. Der Kunde erhält dieses Angebot in der Regel auf elektronischem Weg in Form einer PDF-Datei als Anlage zu einer E-Mail, soweit der Wert des Vertragsinhaltes 2.000,00 Euro nicht übersteigt Andere Angebotsübermittlungen sind auf Wunsch des Kunden möglich. Bei höheren Warenwerten erfolgt das Angebot auf dem Postweg.
2. Der Kunde prüft das Angebot, ergänzt und/oder vervollständigt es und schickt es als Auftrag an HoMa in Schriftform mit Datum und Unterschrift versehen per Fax oder auf dem Postweg zurück.
3. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Auftrag des Kunden von HoMa schriftlich innerhalb einer Frist von vier Wochen durch Rücksendung einer von HoMa abgegebenen Auftragsbestätigung angenommen wird. Für die Berechnung der Frist gilt das Datum des Eingangs des Auftrages bei HoMa. Erhält der Kunde innerhalb dieser Frist keine Auftragsbestätigung von HoMa, ist der Auftrag des Kunden abgelehnt und es kommt kein Vertrag zustande.
4. Nach Vertragsabschluss gewünschte mündliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages werden erst mit ihrer schriftlichen Bestätigung durch HoMa wirksam.
5. Alle im Rahmen der Vertragsabwicklung notwendig werdenden Willenserklärungen, insbesondere Beanstandungen, Mahnungen oder Mängelrügen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (nicht elektronisch oder telefonisch).
6. Soweit die Parteien eine Vertragsstrafe vereinbaren, ist diese außerhalb dieser AGB im Einzelfall schriftlich zu vereinbaren und dem Vertrag als Anlage beizufügen.
7. Soweit der Kunde für seine Anwendungen eine entsprechende Standard-Software von Dritten erwirbt, übernimmt HoMa keinerlei Gewähr für deren Inhalt, Vollständigkeit und Fehlerfreiheit. Falls HoMa die Bestellung für den Kunden übernimmt, tritt HoMa nur als Vermittler für den Kunden auf und übernimmt keinerlei Zahlungsverpflichtungen oder Haftung.
8. Einmal beim Hersteller bestellte Software kann grundsätzlich nicht mehr zurückgegeben werden, da die Lizenz personalisiert ist und nicht übertragen werden kann. Sie ist daher vom Kunden in jedem Fall abzunehmen.
9. Die im Rahmen einer solchen Software zu implementierenden Individualprogrammierungen hingegen unterliegen diesen AGB.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Soweit in der Auftragsbestätigung Preise vereinbart sind, werden diese nach Rechnungsstellung sofort und ohne Abzüge fällig und zahlbar. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
2. Bei Erbringung von Dienstleistungen außerhalb der normalen Arbeitszeiten (Mo. – Fr. von 09:00 – 18:00 Uhr) oder an Feiertagen erfolgt ein Aufschlag von 50% auf die vereinbarten Dienstleistungspreise. Der Grund für die zeitliche Erbringung der Dienstleistung hat hierbei beim Kunden zu liegen.
3. Im Übrigen gelten die Preise der jeweils gültigen Preislisten von HoMa, sofern nichts anderes vereinbart.
4. Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Zinsen als vereinbart, sofern HoMa nicht höhere Verzugszinsen nachweist.
5. Verzug tritt ein, wenn der Kunde die Zahlung der Rechnung später als 3 Wochen nach Rechnungsdatum noch nicht ausgeführt hat, auch ohne dass es einer Mahnung bedarf.
6. Die dem Kunden in der Auftragsbestätigung genannten Preise gelten ab Datum der Auftrags-bestätigung für einen Monat.
7. Bestellungen, des Kunden bei HoMa können bis zu einem Warenwert von 200,00 Euro auf elektro-nischem Weg abgewickelt werden.
8. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass bei bereits erbrachten und bezahlten Dienstleistungen im Rahmen des Vertragsverhältnisses, auch im Falle einer einvernehmlichen Vertragsauflösung oder Wandlung, diese Zahlungen vom Kunden nicht zurückgefordert werden können.
9. Zurückbehaltung von Zahlungen und die Aufrechnung mit Gegenansprüchen sind nur insoweit zulässig, als der Gegenanspruch von HoMa anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
10. Ein für die Software abgeschlossener Wartungs- und Supportvertrag verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf schriftlich vom Kunden bei HoMa gekündigt wird.
IV. Lieferung
1. Der Kunde erwirbt das Standard-Softwareprogramm vom jeweiligen Hersteller. Es wird entweder durch den Kunden aus dem Internet heruntergeladen oder der Kunde erhält das Programm auf einem Datenträger.
2. Sobald das Standard-Softwareprogramm beim Kunden installiert ist, läuft es als Demo-Version mit allen Bereichen des Umfangs des Vertragsinhaltes. Mit der Lizenz wird die Vollversion frei geschaltet.
3. HoMa ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und Teillieferungen vorzunehmen, die dann auch gesondert in Rechnung gestellt werden können.
4. Verlangt der Kunde nach Vertragsabschluss Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertragsinhaltes oder treten sonstige Umstände ein, die die Einhaltung des Liefertermins unmöglich machen, ohne dass die Unmöglichkeit von HoMa zu vertreten ist, verschiebt sich der Liefertermin entsprechend, ohne dass dem Kunden hieraus ein Schadenersatzanspruch gegen HoMa entsteht.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Alle dem Kunden gelieferten Lizenzen der Standard-Software bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von HoMa.
2. Individualprogrammierungen werden nur in nicht ausschließlichen Lizenzen geliefert und bleiben Eigentum von HoMa.
3. Eine Weitergabe von Lizenzen und Individualprogrammierungen durch den Kunden an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von HoMa zulässig.
4. Der Kunde darf die Software nur kopieren, soweit dies für den vertragsgemäßen Einsatz erforderlich ist. Urheberrechtsvermerke der Software dürfen nicht gelöscht werden.
5. HoMa kann das Einsatzrecht des Kunden widerrufen, wenn dieser nicht nur unerheblich gegen Nutzungsbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt.
VI. Gewährleistung und Haftung
1. Homa hat die Individualsoftware nach bestem Wissen und auf dem neuesten Stand der Technik erstellt. Gleichwohl können Fehler oder Mängel nicht ausgeschlossen werden. Der Kunde hat sämtliche Fehler oder Mängel unverzüglich schriftlich an HoMa zu melden.
2. Berechtigte Mängelrügen werden unverzüglich bearbeitet. Gelingt es HoMa nicht, den Mangel sofort zu beheben, behält sich HoMa insgesamt drei Nachbesserungen vor. Für die Durchführung der Mangelbeseitigung ist HoMa eine angemessene Frist zu gewähren, die mindestens zwei Wochen beträgt.
3. Eine Nachbesserung der Individualsoftware durch HoMa erfolgt während eines Zeitraumes von einem Jahr nach Abnahme der erstellten Individualsoftware oder der erbrachten Dienstleistung. Kann HoMa einen der Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler oder Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen oder ist der Fehler oder Mangel auch nach dreimaligem Nachbesserungsversuch nicht beseitigt und sind nach Beurteilung von HoMa weitere Nachbesserungsversuche nicht erfolgversprechend, oder können nur mit unverhältnismäßig, hohen Aufwand durchgeführt werden, so kann der Kunde anstelle der Nachbesserung die Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
4. Im Falle eines Vertragsrücktrittes ist der Anspruch des Kunden auf den Rückerhalt des Kaufpreises für den Kauf der Software auf die Hälfte des Kaufpreises beschränkt. Weitergehende Schadenersatzansprüche, insbesondere für Folgeschäden oder mittelbare Schäden, sind ausgeschlossen. Gleichzeitig ist der Kunde verpflichtet, die gesamte Software zu löschen und alle erhaltenen Datenträger zurückzugeben.
5. HoMa haftet nicht dafür, dass das Programmpaket den über den vereinbarten Vertragsinhalt hinausgehenden Anforderungen des Kunden genügt und dass es in Verbindung mit anderen Produkten fehlerfrei arbeitet.
6. Bei Änderungen an Programmen durch den Kunden oder vom Kunden beauftragten Dritten entfällt jegliche Gewährleistung und Haftung. HoMa haftet ferner nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Kunde Betriebs-, Wartungs- und Sicherungsempfehlungen durch HoMa nicht befolgt.
7. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, Verlust von Daten unterbliebene Einsparungen sowie für mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen.
8. Kommt es bei Softwareleistungen oder erbrachter Dienstleistung zu Datenverlusten beim Kunden, so haftet HoMa für zu vertretende Schäden nur insoweit, als der Kunde seine Daten in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal täglich, in geeigneter Form sichert, damit die Daten mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können. In der Schadenshöhe wird die Haftung bei Datenverlust auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei entsprechender Wiederherstellung von pflichtgemäß gesicherten Daten eingetreten wäre, höchstens jedoch 200,00 Euro.
VII. Nachbesserung der Drittsoftware
Eine Nachbesserung der Standard-Software erfolgt ausschließlich aufgrund des Software-Vertrages mit dem Hersteller durch den Hersteller.
VIII. Pflichten des Kunden
1. Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand oder die Dienstleistung abzunehmen und bei der Abnahme zu überprüfen. Der Kunde ist ferner verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass zum Zeitpunkt der Lieferung fachkundiges Personal für den Einsatz der Software zur Verfügung steht.
2. Der Kunde hat HoMa alle für die Erstellung der Programme oder für die Erbringung der Dienstleistung benötigten Unterlagen, Informationen und Daten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
3. Der Kunde verpflichtet sich, jede Dienstleistung und jedes Programm bzw. jedes als Teillieferung vereinbarte lauffähige Programmteil, das übergeben wurde, unverzüglich – in der Regel innerhalb von zwei Wochen – auf Mangelfreiheit, insbesondere die vertragsgemäße Beschaffenheit und das Erfüllen der wesentlichen Funktionen zu untersuchen (Beschaffenheitsprüfung). Der Kunde wird dazu praxisgerecht geeignete Testfälle und -daten einsetzen. Sollten sich hierbei Mängel zeigen, sind diese vom Kunden unverzüglich anzuzeigen.
4. Der Kunde wird während oder nach der Beschaffenheitsprüfung etwaig auftretende Störungen unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche ab Kenntnis, in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung, -analyse und -beseitigung erforderlichen Informationen schriftlich mitteilen. Ergänzend gilt die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht (§ 377 HGB).
5. Bei gelieferter Software ist der Kunde verpflichtet, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Software ausdrücklich die Abnahme zu erklären, soweit er nicht wesentliche Mängel geltend macht. Gibt der Kunde nicht innerhalb dieser Frist eine ausdrückliche Abnahmeerklärung ab und ist die Software ohne wesentliche Mängel, so gilt die Software als abgenommen.
6. Einfache Mängel, die sich auf die Funktion des Programms nicht auswirken, können durch Aufzeigen eines zumutbaren Umweges behoben werden.
IX. Abtretung
1. Die Abtretung von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit HoMa geschlossenen Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von HoMa.
X. Schulung und Support
1. HoMa vermittelt dem Kunden im Rahmen von Schulungen die Kenntnisse und Informationen, die erforderlich sind, um die gelieferte Software auf Anwenderebene zu nutzen. HoMa leistet dem Kunden Unterstützung (Support) bei Fragen rund um die Software und deren Funktionen.
2. Dienstleistungen beim Kunden können, sofern sie nicht durch HoMa selbst durchzuführen sind, auch durch von HoMa beauftragte Dritte durchgeführt werden.
3. Finden die Schulungen beim Kunden statt, so ist der Kunde verpflichtet, dort eine für die Schulung erforderliche ausreichende technische Ausstattung kostenfrei vorzuhalten.
4. Bei Durchführung von Supportarbeiten verpflichtet sich der Kunde, vor Beginn der Arbeiten durch HoMa eine Sicherung aller Daten und Programme vorzunehmen. Für die Dauer des Supports hat der Kunde der Firma den Zugang zu dem EDV-System kostenfrei in dem für die Supportarbeiten erforderlichen Umfang zu ermöglichen. Im Rahmen der Supportarbeiten kann es zu Stillstandzeiten des EDV-Systems kommen, in welche der Kunde ohne gesonderten Hinweis einwilligt. Sollte es gleichwohl zu Datenverlusten kommen, ist jegliche Haftung durch HoMa ausgeschlossen.
5. Fallen im Rahmen von Schulungen oder Supportarbeiten Reise- und Übernachtungskosten oder sonstige Spesen bei HoMa an, so sind diese gemäß projektspezifisch vereinbarter Preise vom Kunden zu erstatten.
XI. Vertraulichkeit
HoMa und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Vertragspartei unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten.
XII. Sonstiges
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder projektspezifischer Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht. Vielmehr haben die Vertragsparteien die unzulässige Regelung durch eine solche zu ersetzen, die ihr in rechtlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Nebenabreden gelten nur, wenn sie von HoMa schriftlich bestätigt werden.
2. Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, Darmstadt. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.